§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BFH, 28.06.1984 – IV R 118/82
- BFH, 14.10.1982 – IV R 54/79Zitiert von 2
- BGH, 16.01.2020 – 1 StR 89/19Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStGZitiert von 4
- BFH, 11.03.1992 – XI R 38/89Zitiert von 5
- BFH, 25.04.1985 – IV R 92/82Zitiert von 1
- BFH, 02.03.1982 – VIII R 225/80Änderung von Steuerbescheiden: Voraussetzungen einer Schätzungsänderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen; Begriff der Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO 1977 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.